Page 5 - Auktion 80 Teil 2
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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

            Die Versteigerung erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Eigentümer nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften gegen Zahlung
            des Kaufpreises in €.
            Der Zuschlagpreis bildet die Berechnungsgrundlage für das vom Käufer zu zahlende Aufgeld.
            Für  Käufer  aus  Deutschland  und  den  EU‐Ländern  wird  einheitlich  ein  Aufgeld  von  23  %  (im  Gesamtbetrag  ist  die  gesetzliche
            Umsatzsteuer enthalten) erhoben. Für Unternehmer i. S. d. UStG wird bei differenzbesteuerter Ware ein Aufgeld von 23% erhoben (im
            Gesamtbetrag  ist  die  gesetzliche  Umsatzsteuer  enthalten),  bei  regelbesteuerter  Ware  20%  (zzgl.  gesetzlicher  Umsatzsteuer  auf
            Gesamtbetrag  von  Zuschlag  und  Aufgeld).  Ausfuhrlieferungen  in  EU‐Ländern  können  gegen  Nachweis  der  gesetzlichen
            Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit werden.
            Für Käufer mit Wohnsitz in Drittländern (außerhalb der EU) gilt ein einheitliches Aufgeld von 20%. Wird die Ware vom Käufer selbst
            oder  durch  Dritte  in  Drittländer  ausgeführt,  wird  die  gesetzliche  Umsatzsteuer  berechnet,  jedoch  bei  Vorlage  der  geforderten
            Ausfuhrnachweise erstattet. Führen wir die Ware selbst in Drittländer aus, wird die gesetzliche Umsatzsteuer nicht berechnet.
            Für Goldmünzen die von der gesetzlichen Umsatzsteuer befreit sind, wird ein Aufgeld von 15 % berechnet.
            Im  Ausland  anfallende  Umsatzsteuer  und  Zölle  trägt  der  Käufer.  Die  Versandkosten  werden  dem Käufer  nach  Aufwand  berechnet.
            Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf des höchsten Gebotes und verpflichtet zur Abnahme. Bei Meinungsverschiedenheiten
            über einen Zuschlag wird die Nummer noch einmal ausgerufen. Der Versteigerer ist berechtigt, Nummern zu trennen oder zu vereinigen.
            Der Zutritt zur Versteigerung wird nur solchen Interessenten gestattet, die im Besitz eines Kataloges sind.
            Es gelten folgende Steigerungsstufen:

              bis zu   €  50,‐   €   2,‐
              bis zu  €   100,‐  €   5,‐
              bis zu  €   500,‐  €  10,‐
              bis zu  €  1 000,‐  €  25,‐
              bis zu  €  2 500,‐  €  50,‐
              bis zu  € 10 000,‐  €  100,‐
              bis zu  € 20 000,‐  €  250,‐
              bis zu  € 50 000,‐  €  500,‐
                ab    € 50 000,‐  €1 000,‐

            Nach der Versteigerung erfolgt die Übergabe der ersteigerten Gegenstände nur gegen Barzahlung. Wird die Zahlung oder die  Abnahme
            der ersteigerten  Stücke verweigert, so verliert der Käufer seine Rechte  daran. Die Stücke können  neu  versteigert werden,  wobei der
            erste Käufer für einen eventuellen Mindererlös haftet, auf einen höheren Erlös aber keinen Anspruch hat. Der Versteigerer ist  nicht
            verpflichtet, gegen nicht zahlende Käufer (Bieter) gerichtlich vorzugehen.
            Schriftliche Aufträge werden gewissenhaft bearbeitet, ohne dass zusätzliche Kosten berechnet werden. Aufträge von uns unbekannten
            Kunden können nur berücksichtigt werden, wenn vor der Versteigerung ein Depot hinterlegt wird oder nachprüfbare Bankreferenzen
            angegeben  werden.  In  diesem  Falle  behält  sich  der  Versteigerer  Lieferung  gegen  Vorausrechnung  vor.  Die  Versandkosten  gehen  zu
            Lasten  des Auftraggebers. Ansichtssendungen  sind  nicht möglich. Unlimitierte  Aufträge haben  keinen Anspruch auf  unbedingte
            Ausführung  und  werden  höchstens  bis  zum  Zehnfachen  des  Schätzpreises  berücksichtigt.  Bei  mehreren  gleich  hohen  Geboten
            entscheidet der Zeitpunkt des Gebotseingangs. Telefonisches Bieten ist nur bei Losen ab € 300,‐‐ Ausrufpreis möglich. Sollte eine telefonische
            Verbindung nicht rechtzeitig zustande kommen, so kann das Auktionshaus nicht dafür verantwortlich gemacht werden.
            Bis  zur  vollständigen  Kaufpreiszahlung  bleibt  das  Auktionsgut  gemäß  §  455  BGB  Eigentum  des  Einlieferers.  Erfüllungsort  und
            Gerichtsstand für Wiederverkäufer ist Heidelberg.
            Die Angaben im Katalog über Bestimmungen und Erhaltungsgrad sind nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Genauigkeit nach
            den handelsüblichen Kriterien gemacht. Sie gelten jedoch als persönliche Beurteilung und nicht als Zusicherung einer Eigenschaft. Eine
            Rechts‐und Sachmängelhaftung gemäß § 434, 459 ff. BGB wird somit nicht begründet. Der Versteigerer garantiert für die Echtheit des
            Versteigerungsgutes,  soweit  sich  aus  dem  Katalog  nichts  anderes  ergibt.  Die  Gewährleistung  ist  auf  die  Höhe  des  Zuschlagpreises
            zuzüglich Aufgeld beschränkt.
            Begründete Reklamationen können nur innerhalb einer Woche nach  Empfang  der ersteigerten  Stücke berücksichtigt werden. Im Saal
            anwesende Bieter  kaufen wie besehen  und können  nur versteckte Fehler  nach dem Zuschlag beanstanden. Reklamationen  sind  nicht
            möglich  bei  Lots,  Erhaltungsangaben  geringer  als  sehr  schön,  Stücken  mit  minimalen  Randunebenheiten  und  dergleichen  sowie  bei
            nachträglich vom Käufer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorgenommene Veränderungen der ersteigerten Stücke (Reinigung etc.).
            Wenn Sie die  von uns erworbene Ware einem Grading‐Service übergeben wollen, übernehmen wir keine Garantie, dass die Münzen
            dort angenommen oder gemäß unserer Beschreibung eingestuft werden.
            Durch Abgabe eines Gebotes werden die vorstehenden Versteigerungsbedingungen anerkannt.
            Bitte beachten Sie:
            Die im Katalog angegebenen Preise sind Ausrufpreise, die nicht unterschritten werden können!
            HEIDELBERGER MÜNZHANDLUNG Herbert Grün e. K.
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